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Friends for dogs e.V.

Vereinssatzung – „Friends for dogs“

Der Verein führt den Namen “Friends for dogs”. Er hat seinen Sitz in Unna, sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich vornehmlich auf Spanien.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Tierschutzverein „Friends for dogs“  mit Sitz in Unna verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigter Zwecke” der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, und dieses vor psychischen und physischen Schaden zu bewahren. Bereits erkrankten Tieren ist eine Heil- bzw. Pflegebehandlung zu ermöglichen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

die Rettung und Vermittlung bedürftiger und vom Tode bedrohter Tiere in Tierheimen sowie misshandelter, herrenloser Tiere in der Hauptsache aus Spanien an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen.
durch die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.
die Verbesserung der Lebensbedingungen vor Ort um den Tieren ein würdiges Leben zu ermöglichen.
Öffentlichkeitsarbeit vor Ort, Unterstützung von Schulprojekten.
Der Tierschutzverein Friends for dogs e.V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

Der Tierschutzverein Friends for dogs e.V. unterstützt und fördert seine Mitglieder und berät sie in Fragen der Haustierhaltung.

 

§ 3 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. )

 

§ 4 Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedereintritt

Mitglied des Vereins können jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen, Körperschaften und Vereine werden. Bei Minderjährigen wird die Unterschrift der Erziehungsberechtigten benötigt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

Ehrenmitglieder, die vom Vorstand benannte werden können, sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt einen selbst festgelegten Beitrag, mindestens jedoch 5 Euro monatlich. Der Zeitrahmen kann gewählt werden, monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Der Mitgliedsbeitrag ist ohne Aufforderung fällig.

Für in Not geratene Mitglieder, können die Beiträge gestundet oder ausgesetzt werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Vereins.

Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung
d) Streichung aus der Mitgliederliste
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§11).

Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Sie endet mit einer Frist von 3 Monaten.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluss mit dem Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§11) des Vereins einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über 3 Monate nach Fälligkeit hinaus,  ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann insbesondere  ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins oder einer Anordnung des Vorstandes des Tierschutzvereins zuwider handelt, wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein oder in der allgemeinen Tierschutzbewegung stiftet. Der Ausschluß wird durch den Vorstand vollzogen.

 

§ 8 Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 9 Patenschaften/Pflegestellen

Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e übernommen. Pflegestellen nur nach Absprache mit dem Vorstand.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassierer/-in


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

 

§ 12 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vereinsvorsitzenden
b) dem 2. Vereinsvorsitzenden
c) dem Kassenwart

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch.

Das Amt eines Gesamtvorstandmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch findet sie mindestens alle 2 Jahre statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 49% der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
d) die Festsetzung des Beitrags und eventuell sonstiger Gebühren
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins

 

§ 14 Beschlussfassung

Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der zur anberaumten Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit).
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

 

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der amtierende Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes im Sinne dieser Satzung.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 17 Liquidation

Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidatoren und den Anfallberechtigten.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten einzeln.

 

§ 18 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

 

 

Unna, den 08.08.2015

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